Art 6 Einigung und materielle Wirksamkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20III-VO/6#abs-1 (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20III-VO/6#abs-2 (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 6 Rom III-VO →
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